Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
- Ziffer einsin der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
- Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)