Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Eröffnung des Konkursverfahrens

Paragraph 309,

  1. Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, IO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 316, zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.
  3. Absatz 3Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  4. Absatz 4Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.
  5. Absatz 5Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40256471