Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Artikel 14, der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschränkt ist.
  2. Ziffer 2
    Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Artikel 14, der Richtlinie 2009/138/EG eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.
  3. Ziffer 3
    Kleines Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erhalten hat.
  4. Ziffer 4
    Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, oder Absatz eins a, erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 68, Absatz 3, erhalten hat.
  5. Ziffer 5
    Drittland-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.
  6. Ziffer 6
    Drittland-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.
  7. Ziffer 7
    EWR-Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.
  8. Ziffer 8
    EWR-Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.
  9. Ziffer 9
    Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:
    1. Litera a
      die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
    2. Litera b
      im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
    3. Litera c
      die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.
  10. Ziffer 10
    Kompositversicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat.
  11. Ziffer 11
    Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR).
  12. Ziffer 12
    Drittland: einen Staat der kein Mitgliedstaat ist.
  13. Ziffer 13
    Dienstleistungsverkehr: den Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt.
  14. Ziffer 14
    Herkunftsmitgliedstaat:
    1. Litera a
      im Falle der Nicht-Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;
    2. Litera b
      im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht, oder
    3. Litera c
      im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet.
  15. Ziffer 15
    Aufnahmemitgliedstaat: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.
  16. Ziffer 16
    Aufsichtsbehörde: diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.
  17. Ziffer 17
    Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.
  18. Ziffer 18
    Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens: jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.
  19. Ziffer 19
    Niederlassung eines Unternehmens: seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen.
  20. Ziffer 20
    Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
    1. Litera a
      in der Nicht-Lebensversicherung:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen den Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person das Risiko entweder als im Zulassungsmitgliedstaat belegen oder während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer als im Bestimmungsmitgliedstaat belegen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
    2. Litera b
      in allen anderen nicht ausdrücklich in Litera a, genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung auf die sich der Vertrag bezieht.
  21. Ziffer 21
    Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
  22. Ziffer 22
    Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen.
  23. Ziffer 23
    Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
  24. Ziffer 24
    Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  25. Ziffer 25
    Gruppeninterne Transaktion: eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  26. Ziffer 26
    Beteiligung: das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen.
  27. Ziffer 27
    Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.
  28. Ziffer 28
    Finanzunternehmen: eines der folgenden Unternehmen:
    1. Litera a
      Kreditinstitute, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins,, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU;
    2. Litera b
      ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. Litera c
      eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/65/EU oder
    4. Litera d
      eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 2, Ziffer 15, der Richtlinie 2002/87/EG.
  29. Ziffer 29
    Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.
  30. Ziffer 30
    Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.
  31. Ziffer 31
    OGAW: ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011.
  32. Ziffer 32
    Finanzrückversicherung: eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
    1. Litera a
      ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder
    2. Litera b
      vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.
  33. Ziffer 33
    Zweckgesellschaft: ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.
  34. Ziffer 34
    Großrisiken:
    1. Litera a
      Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Ziffer 4, bis 7, 11 und 12 der Anlage A;
    2. Litera b
      Kredit- und Kautionsrisiken nach Ziffer 14, und 15 der Anlage A, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
    3. Litera c
      Risiken nach Ziffer 3,, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:
      1. Sub-Litera, a, a
        6,6 Millionen Euro Bilanzsumme;
      2. Sub-Litera, b, b
        13,6 Millionen Euro Nettoumsatz;
      3. Sub-Litera, c, c
        eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.
    Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wird, so werden die in Litera c, genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.
  35. Ziffer 35
    Beistandsleistungen: Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass auf Grund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
  36. Ziffer 36
    Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.
  37. Ziffer 37
    Funktion: eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.
  38. Ziffer 38
    Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.
  39. Ziffer 39
    Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.
  40. Ziffer 40
    Kreditrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.
  41. Ziffer 41
    Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.
  42. Ziffer 42
    Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.
  43. Ziffer 43
    Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.
  44. Ziffer 44
    Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.
  45. Ziffer 45
    Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.
  46. Ziffer 46
    Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.
  47. Ziffer 47
    Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.
  48. Ziffer 48
    Mitversicherung auf Unionsebene: Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere der unter Ziffer 3, bis 6 Anlage A angeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      das Risiko ist ein Großrisiko;
    2. Litera b
      das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
    3. Litera c
      das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;
    4. Litera d
      zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
    5. Litera e
      zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
    6. Litera f
      das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.
  49. Ziffer 49
    Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Artikel 25, jener Verordnung anerkannt wurde.
  50. Ziffer 50
    Externe Ratingagentur oder „ECAI“: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.
  51. Ziffer 51
    EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  52. Ziffer 52
    EBA: die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
  53. Ziffer 53
    ESMA: die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
  54. Ziffer 54
    Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015.
  55. Ziffer 55
    ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
  56. Ziffer 56
    Technische Standards (EU): technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und technische Durchführungsstandards gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  57. Ziffer 57
    Leitlinien (EIOPA): Leitlinien gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  58. Ziffer 58
    Empfehlungen (EIOPA): Empfehlungen gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
  59. Ziffer 59
    Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
  60. Ziffer 60
    Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
  61. Ziffer 61
    Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.
  62. Ziffer 62
    Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.
  63. Ziffer 63
    Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
    1. Litera a
      in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
    2. Litera b
      Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
    3. Litera c
      Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
    4. Litera d
      amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und
    5. Litera e
      individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.
  64. Ziffer 64
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das
    1. Litera a
      es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
    2. Litera b
      das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
  65. Ziffer 65
    Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.

Schlagworte

Rückversicherungsgruppe, Versicherungsunternehmen, Lebensversicherung, Reiserisiko, Transportrisiko, Kreditrisiko, Geldleistung, Wertpapieraufsichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40256469