(5)Absatz 5§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 7, § 16, § 29 Abs. 1a (Anm.: offensichtlich gemeint § 29a Abs. 1a), § 31b Abs. 1 Z 3 und § 31b Abs. 4 in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023, – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KraftVerÄG 2023 bestehende Versicherungsverträge mit einem Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 ändern sich zu diesem Zeitpunkt insoweit, als der Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 durch den Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von § 18 Abs. 1 dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden, wenn sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind und die Neufassung bloß der Umsetzung der beiden Ausschlussklauseln entsprechend dem Gesetzeswortlaut dient. § 8 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 22. Dezember 2023 ereignet haben. § 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 16 Abs. 2, 3 und 4 sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der Anwendung der in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 16,, Paragraph 29, Absatz eins a, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 29 a, Absatz eins a,), Paragraph 31 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31 b, Absatz 4, in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023, – KraftVerÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KraftVerÄG 2023 bestehende Versicherungsverträge mit einem Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 ändern sich zu diesem Zeitpunkt insoweit, als der Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 durch den Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden, wenn sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind und die Neufassung bloß der Umsetzung der beiden Ausschlussklauseln entsprechend dem Gesetzeswortlaut dient. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz eins a, sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 22. Dezember 2023 ereignet haben. Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4 sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der Anwendung der in Artikel 16, Absatz 6, der Richtlinie 2009/103/EG genannten Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.