Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pflichten des Versicherers

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsDer Versicherer oder sein gemäß Paragraph 100, VAG 2016 bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
  2. Absatz eins aErhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht sind vom Versicherer oder seinem Schadenregulierungsbeauftragten zügig voranzutreiben. Dabei haben sie die Vorlage von zur Feststellung der Ersatzpflicht erforderlichen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub einzufordern.
  3. Absatz 2Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist schriftlich zu begründen.
  4. Absatz 3Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
  5. Absatz 4Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, Sitzung 23).

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch eins, BGBl. römisch eins Nr. 11/2002; Art. römisch zehn, BGBl. römisch eins Nr. 37/2007; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40256448