Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anhänger

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
  3. Absatz 3Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, hat der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich zu unterrichten über
    1. Ziffer eins
      die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Paragraph 4, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40256445