Absatz einsSoweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Herkunftsmitgliedsstaat des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.