Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Entschädigung für Auslandsunfälle bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDer Fachverband hat als Entschädigungsstelle (Paragraph 8, Absatz eins,) Entschädigung für Personen- oder Sachschäden, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/103/EG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat versichert ist, auch dann zu leisten, sobald das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2009/138/EG ist.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 sind anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass auch alle in Artikel 24, genannten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß Paragraph 306, Absatz eins, VAG 2016 zu unterrichten sind. Paragraph 5, Absatz 9, gilt mit der Maßgabe, dass sich die Befugnis des Fachverbands zur Zusammenarbeit auch auf die gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Entschädigungsstellen in anderen EWR-Vertragsstaaten und auf die Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256442