(6)Absatz 6§ 2, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 6, § 8a, § 13, § 14 und § 16a samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/2023, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 a,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16 a, samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:
§ 4 Abs. 1 Z 5 und § 6 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind § 5 Abs. 1 und § 6 in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
§ 5 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2 und § 13 zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
§ 8a in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.Paragraph 8 a, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.
§ 16a Abs. 2 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Z 2 erster Satz oder Z 3 erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.Paragraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Ziffer 2, erster Satz oder Ziffer 3, erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.
Der Fachverband kann die in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz und Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.Der Fachverband kann die in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz und Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.