Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

5. Abschnitt
Ersatz- und Erstattungsansprüche

Finanzierung der Entschädigungsleistungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht, wobei es zulässig ist, den Haftpflichtversicherern unabhängig vom tatsächlichen Prämienaufkommen und vom Geschäftsbetrieb jeweils einen Mindestbeitrag von 0,5 Prozent der dem Fachverband zu ersetzenden Aufwendungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Soweit der Fachverband Leistungen nach Paragraph 5 und Paragraph 8 a, erbracht oder erstattet hat, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich der Ersatzanspruch des Fachverbands nur gegen Haftpflichtversicherer richtet, die im Inland gem. Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 zugelassen wurden. Die im Inland zugelassenen Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen jener Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256440