Absatz einsDer Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Absatz 2, verursacht wurden, das
- Ziffer einsnicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oder
- Ziffer 2seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, Sitzung 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, Sitzung 1, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 5, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt.