Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

2. Abschnitt
Entschädigungsfälle

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder
    5. Ziffer 5
      der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 52, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, ruhend gestellt wurde.
  2. Absatz 2Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (Paragraph 5, Ziffer 20, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,).
  4. Absatz 4Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug, das den Schaden verursachte, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtig war.
  5. Absatz 5Personen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert wurden, sind nicht zu entschädigen, wenn sie wussten, dass auf das Fahrzeug die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutrafen.
  6. Absatz 6Sachschäden sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, erlitt.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256436