Absatz einsDer Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
- Ziffer einstrotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
- Ziffer 2eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
- Ziffer 3das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist,
- Ziffer 4der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder
- Ziffer 5der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 52, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, ruhend gestellt wurde.