(3)Absatz 3,§ 461, § 462 samt Überschrift, § 464, § 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 462 in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach § 462 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu. Paragraph 461,, Paragraph 462, samt Überschrift, Paragraph 464,, Paragraph 465, Ziffer eins bis 3, Paragraph 466, samt Überschrift, Paragraph 467, Ziffer eins und 2, Paragraph 468,, Paragraph 469, samt Überschrift, Paragraph 470, Ziffer eins und 2, Paragraph 471,, Paragraph 472, samt Überschrift und Paragraph 473, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach Paragraph 462, in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach Paragraph 462, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu.