Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 469

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Räumungsexekution

Paragraph 469,

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256428