Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 459

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Paragraph 459,

  1. Absatz eins,Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen für
    1. Ziffer eins
      Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
    2. Ziffer 2
      Zahlung und
    3. Ziffer 3
      Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256420