Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
18.10.2023
19.09.1979
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN WILDLEBENDEN PFLANZEN UND TIERE UND IHRER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME
StF: BGBl. Nr. 372/1983 (NR: GP XV RV 1369 AB 1477 S. 149. BR: AB 2697 S. 433.)
BGBl. Nr. 538/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 747/1990
BGBl. Nr. 214/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 82/1999
BGBl. III Nr. 113/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 68/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2023 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch III 113/2006 *Andorra römisch III 113/2006 *Armenien römisch III 68/2011 *Aserbaidschan römisch III 113/2006 *Belgien 214/1991 *Bosnien-Herzegowina römisch III 68/2011 *Bulgarien 214/1991 *Burkina Faso 214/1991 *Dänemark 372/1983 *Deutschland/BRD 538/1986 *Estland römisch III 113/2006 *EU römisch III 68/2011 *EWG 372/1983 *Finnland 538/1986 *Frankreich 214/1991 *Georgien römisch III 68/2011 *Griechenland 538/1986 *Irland 372/1983 *Island römisch III 113/2006 *Italien 372/1983 *Kroatien römisch III 113/2006 *Lettland römisch III 113/2006 *Liechtenstein 372/1983 *Litauen römisch III 113/2006 *Luxemburg 372/1983 *Malta römisch III 113/2006 *Marokko römisch III 113/2006 *Moldau römisch III 113/2006 *Monaco römisch III 113/2006 *Montenegro römisch III 68/2011 *Niederlande 372/1983 *Nordmazedonien römisch III 113/2006 *Norwegen 538/1986 *Polen römisch III 113/2006 *Portugal 372/1983 *Rumänien römisch III 113/2006 *Schweden 538/1986 *Schweiz 372/1983 *Senegal 214/1991 *Serbien römisch III 68/2011 *Slowakei römisch III 113/2006 *Slowenien römisch III 113/2006 *Spanien 538/1986 *Tschechische R römisch III 113/2006 *Tunesien römisch III 113/2006 *Türkei 538/1986 *Ukraine römisch III 113/2006 *Ungarn 214/1991 *Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, römisch III 113/2006, römisch III 165/2023 *Zypern 214/1991
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 3, am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Artikel 9, des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende:
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Chloris chloris
Carduelis carduelis
Carduelis spinus
Carduelis flavirostris
Carduelis cannabina
Carduelis flammea
Loxia curvirostra
Coccothraustes coccothraustes
Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang römisch II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:
mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.
Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
In Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen römisch II und römisch III aufgeführte Arten ein:
Anhang II | Anhang III |
Canis lupus |
|
Ursus arctor | Microtus ratticeps |
Accipiter gentilis | Vipera berus. |
Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang römisch II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 5, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Natrix tessellata
Bufo viridis
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Artikel 7, des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang römisch III des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Hyla arborea
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 7, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Sciurus vulgaris
Coregonus
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs römisch IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang römisch eins betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
In Anhang römisch III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 22,, Absatz eins, erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Artikel 5,, 6 und 7 des Übereinkommens:
Als in Anhang römisch III angeführte Arten werden angesehen:
Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Säugetiere:
Vögel:
In Übereinstimmung mit Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang römisch III genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
Bezüglich der in Anhang römisch IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang römisch III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen römisch II und römisch III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.
In Anwendung des Artikel 22, Absatz eins, bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen römisch eins, römisch II und römisch III die folgenden Vorbehalte ein:
Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang römisch II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.
Gemäß Artikel 22, Absatz eins und Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang römisch II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 22, des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
Vorbehalte:
Anhang I
Von den in Anhang römisch eins angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens nicht angeführt sind.
Anhang II
Von den in Anhang römisch II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:
Cricetus cricetus
Coenagrion fregi
Coenagrion mercuriale
Stylurus (= Gomphus) flavipes
Ophiogomphus cecilia
Oxygastra curtisii
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Graphoderus bilineatus
Cucujus cinnaberinus
Melanargia arge
Erebia calcaria
Lopinga achine
Lycaena dispar
Maculinea arion
Maculinea teleius
Anhang III
Folgende, in Anhang römisch III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:
Martes foina
Putorius putorius
Phaliacrocorax carbo
Fulica atra
Streptopelia decaocto
Passer montanus
Eudontomyzon mariae
Eudontomyzon vladykovi
Lampetra planeri
Alosa pontica
Coregonus albula
Coregonus lavarodus
Thymallus thymallus
Abramis ballerus
Abramis sapa
Abramis vimba
Chalcalburnus chalcoides
Chondrostoma nasus
Pelecus cultratus
Rhodeus sericeus
Rutilus frisii
Rutilus pigus
Gymnocephalus baloni
Astacus astacus
Helix pomatia
Hirudo medicinalis
Anhang IV
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:
Lepus capensis
Phasianus colhicus
Perdix perdix
Anser Albifrons
Anser fabalis
Anas platyrhynchos
Anas querquedula
Anas crecca
Anas penelope
Aythya ferina
Fulica atra
Scolpax rusticola
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Die in Anhang römisch IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Hermelin
Wiesel
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Der Hirsch in Schottland
Tonbandgeräte; Künstliche Lichtquellen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge; | zum Schutz der Ernten | |||
Tonbandgeräte; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge | Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber). | |||
Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Netze;
Fallen;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:
Im Anhang römisch eins bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang römisch II bezeichnete Tierarten von Nordirland
römisch eins. | Säugetiere | – alle Arten |
römisch II. | Vögel | – alle Arten |
römisch III. | Reptilien | – alle Arten |
römisch IV. | Amphibien | – alle Arten |
Im Anhang römisch III bezeichnete Tierarten von Nordirland
römisch eins. | Säugetiere | – alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe) |
römisch II. | Vögel | – Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube |
römisch III. | Reptilien | – alle Arten |
römisch IV. | Amphibien | – alle Arten |
In Anhang römisch IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten
römisch eins. | Säugetiere | – alle Methoden |
römisch II. | Vögel | – alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.) |
Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:
Gemäß Artikel 22 :,
Die im Anhang römisch IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon) | Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober, | |
Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | ||
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März. | |
Robben: |
| |
Kegelrobbe: | Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August; | |
Seehund: | Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai; | |
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang römisch II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 18. Dezember 2020 auf Gibraltar erklärt.
In Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
Sub-Litera, i, n Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;
Sub-Litera, i, n Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
Sub-Litera, i, n dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen –
sind wie folgt übereingekommen:
Erfassungsstichtag: 1.9.1992
e-rk3
17.10.2023
10010447
NOR40256370