Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2023,
BG
Paragraph 2
13.10.2023
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.
13.10.2023
20012378
NOR40256344