(2)Absatz 2,Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen undUnbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Absatz 3, fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und
entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist
oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.