Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Arten der Sicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
    1. Ziffer eins
      Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
    2. Ziffer 2
      Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
    3. Ziffer 3
      Lichtzeichen;
    4. Ziffer 4
      Lichtzeichen mit Schranken oder
    5. Ziffer 5
      Bewachung.
  2. Absatz 2,Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Absatz eins, genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256195