Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

StF: BGBl. II Nr. 216/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 300/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

Verpflichtung zur Sicherung

Paragraph 4,

Arten der Sicherung

Paragraph 5,

Entscheidung über die Art der Sicherung

Paragraph 6,

Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung

Paragraph 7,

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

Paragraph 8,

Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren

Paragraph 9,

Überprüfungen

Paragraph 9 a,

Ausgestaltung

3. Abschnitt

Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen

Paragraph 10,

Sicherungseinrichtungen

Paragraph 11,

Zusatztafeln

Paragraph 12,

Zusatzeinrichtungen

Paragraph 13,

Sonstige zusätzliche Einrichtungen

4. Abschnitt

Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln

 

Andreaskreuze

Paragraph 14,

Bedeutung

Paragraph 15,

Beschaffenheit, Form und Abmessungen

 

Vorschriftszeichen

Paragraph 16,

Abmessungen

 

Zusatztafeln

Paragraph 17,

Bedeutung

Paragraph 18,

Abmessungen

 

Lichtzeichen

Paragraph 19,

Beschaffenheit und Form

 

Schranken

Paragraph 20,

Ausführung der Schranken

Paragraph 21,

Ausführung der Schrankenbäume

5. Abschnitt

Anbringung der Sicherungseinrichtungen

Paragraph 22,

Andreaskreuze allgemein

Paragraphen 23 bis 25.

Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

Paragraphen 26 bis 27.

Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

Paragraphen 28 bis 29.

Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen

Paragraphen 30 bis 33.

Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 34,

Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

Paragraph 35,

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

Paragraph 36,

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

Paragraph 37,

Sicherung durch Lichtzeichen

Paragraph 38,

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 39,

Sicherung durch Bewachung

7. Abschnitt

Anforderungen an die Sicherungsarten

 

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

Paragraph 40,

Grundsatz

Paragraphen 41 bis 43.

Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt

Paragraph 44,

Ermittlung der Lage der Sehpunkte

Paragraph 45,

Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

Paragraphen 46 bis 47.

Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum

Paragraph 48,

Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes

Paragraph 49,

Freihalten des erforderlichen Sichtraumes

Paragraph 50 bis 51.

Sichtbehindernde Verhältnisse

Paragraph 52,

Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

 

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

Paragraph 53,

Grundsatz

Paragraph 54,

Ermittlung der Lage der Sehpunkte

Paragraph 55,

Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

Paragraph 56,

Sichtraum

Paragraph 57,

Freihalten des vorhandenen Sichtraumes

Paragraphen 58 bis 60.

Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb

Paragraph 61,

Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen

 

Sicherung durch Lichtzeichen

Paragraph 62,

Dauer des Anhaltegebotes

Paragraphen 63 bis 64.

Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

Paragraph 65,

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung

Paragraph 66,

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung

 

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 67,

Dauer des Anhaltegebotes

Paragraphen 68 bis 69.

Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

Paragraph 70,

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung

Paragraphen 71 bis 72.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung

Paragraph 73,

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung

 

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 74,

Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 75,

Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 76,

Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 77,

Ortsschalterbetrieb

Paragraph 78,

Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr

Paragraph 79,

Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn

Paragraph 80,

Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken

Paragraph 81,

Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 82,

Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

 

Sicherung durch Bewachung

Paragraph 83,

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen

Paragraph 84,

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen

Paragraph 85,

Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges

Paragraph 86,

Ausrüstung der Bewachungsorgane

8. Abschnitt

Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 87,

Arten der Überwachung

Paragraph 88,

Fernüberwachung

Paragraph 89,

Triebfahrzeugführerüberwachung

Paragraph 90,

Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

9. Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

Paragraphen 91 bis 92.

Störungen

Paragraphen 93 bis 94.

Fehler

Paragraph 95,

Maßnahmen im Störungsfall

10. Abschnitt

Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen

Paragraph 96,

Verbote

Paragraph 97,

Allgemeine Gebote

Paragraph 98,

Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“

Paragraph 99,

Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken

Paragraph 100,

Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren

Paragraph 101,

Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 102 bis 106.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 107,

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 108,

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 109,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1:

Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF

Anlage 2:

Zusatztafel „auf Züge achten“

Anlage 3:

Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“

Anlage 4:

Rotierendes Warnsignal

Schlagworte

e-rk3,

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256164