Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.10.2023

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt

  1. Ziffer eins
    Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
  2. Ziffer 2
    Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
  3. Ziffer 3
    Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. Ziffer 3
      Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
  2. Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40256019