Kurztitel

Konsularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.09.2023

Abkürzung

KonsV

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate

Paragraph 2,

Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben

  1. Ziffer eins
    ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
  2. Ziffer 2
    konsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992 und dem Konsularbeglaubigungsgesetz wahrzunehmen; und
  3. Ziffer 3
    ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20010798

Dokumentnummer

NOR40255910