Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins :, die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 zu erfolgen vergleiche Paragraph 50, Absatz 29,)

Text

Sonderleistungen

Paragraph 24 d,

  1. Absatz eins,Liegt der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro Anmerkung eins, ) oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro Anmerkung eins, ) täglich. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Absatz eins, erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.
  3. Absatz 3,Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 61 Tage. Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens entspricht im Verlängerungszeitraum der Höhe der Sonderleistung gemäß Absatz eins, Paragraph 5 c, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
    (__________________
    Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 35,85 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 39,33 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 41,14 €)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40255890