Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
- Ziffer einsdie fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
- Ziffer 2die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.