Landarbeitsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
BG
Paragraph 66
01.11.2023
LAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Paragraph 65, ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 65, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Wahlkind
13.10.2023
20011524
NOR40255869