Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anspruch auf Elternkarenz

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats ihres bzw. seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie bzw. er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 36, Absatz 2,, nicht zulässig.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie bzw. er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 2,Die Karenz der Mutter beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      im Anschluss an die Frist des Paragraph 172, Absatz eins, und 2;
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an einen Gebührenurlaub, der unmittelbar nach der Frist gemäß Paragraph 172, Absatz eins, und 2 genommen wird, oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall bei Ablauf der Frist gemäß Paragraph 172, Absatz eins, und 2.
  4. Absatz 3,Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 172, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften von EWR-Vertragsstaaten).
  5. Absatz 4,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG oder nach Paragraph 98, BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und 98 Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
  6. Absatz 5,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  7. Absatz 6,Beginn und Dauer der Karenz hat die Mutter bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 172, Absatz eins,, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Die Mutter bzw. der Vater kann der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz bekannt geben, dass sie bzw. er die Karenz verlängert und bis wann.
  8. Absatz 7,Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann der andere Elternteil Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  9. Absatz 8,Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet ein Elternteil den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. Paragraph 172, Absatz eins, oder nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts nach Absatz 4,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.

Schlagworte

Frühgeburt, Mehrlingsgeburt

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255855