Freistellung nach § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB, JGS Nr. 946/1811 bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;Freistellung nach Paragraph 8, Absatz 3, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, oder nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;