Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
BG
Paragraph 14 b
01.11.2023
AVRAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Wahlkind
02.09.2025
10008872
NOR40255843