Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 14 b,

Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40255843