Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung

Paragraph 9 a,

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach Paragraph 8, Absatz 3, wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40255839