Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 q

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 15 q,

  1. Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 40, Absatz 16

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40255820