Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.