Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
- Ziffer einsGetränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
- Ziffer 2Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
- Ziffer 3aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
- Ziffer 4Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
- Ziffer 5Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
- Ziffer 6Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
- Ziffer 7Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
- Ziffer 8Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.