Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

26.09.2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wiederverwendbare Verpackungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür
    1. Ziffer eins
      wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,
    gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 8,, 10 sowie 11 nicht.
  2. Absatz 2Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
  3. Absatz 3Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für den Fall, dass ausschließlich

    Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, und

    Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002

    Sub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40255803