Absatz eins,Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß Paragraph 21, registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig.