Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.09.2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß Paragraph 21, registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die zentrale Stelle hat die Höhe einer Handling Fee im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen und zu veröffentlichen. Basis jeder Festlegung ist eine externe Erhebung, die gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt wird. Die Höhe der Handling Fee ist bei Änderung wesentlicher Faktoren oder zumindest alle drei Jahre zu evaluieren.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, die ihnen zustehende Handling Fee zumindest monatlich auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255784