(7)Absatz 7,§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anwendbar, wobei sich abweichend von § 27 Abs. 4 der abzugeltende Anteil der Aufwendungen wie folgt verringert:Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anwendbar, wobei sich abweichend von Paragraph 27, Absatz 4, der abzugeltende Anteil der Aufwendungen wie folgt verringert:
Bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2024 beginnt, auf 42,5 vH, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2025 beginnt, auf 35,0 vH,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt, auf 27,5 vH,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2027 beginnt, auf 20,0 vH und
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2028 beginnt, auf 10,0 vH.
Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2023.Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Satz 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,.