Kurztitel

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1924,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.06.1924

Außerkrafttretensdatum

29.12.1951

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 970,, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 4,000.000 K beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
  2. Absatz 2,Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970,, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Schlagworte

ABGB

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10001753

Dokumentnummer

NOR40255744