Kurztitel

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

20012358

Dokumentnummer

NOR40255699