Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung in Patent-, Marken- und Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.