Mißbrauch von Notzeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1929,
BG
Paragraph eins
01.06.1929
31.12.1974
24/03 Sonstiges Strafrecht
Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
14.09.2023
10001776
NOR40255648