Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, ).

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4

Text

Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil römisch zwei zu den in Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, teilgenommen haben.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40255628