Absatz eins,1) Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen.