Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ermittlung der Beitragsschuldner

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,1) Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen.
  2. Absatz 2,Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, verlangen.
  3. Absatz 3,Liegt für eine Adresse nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Absatz 5, keine Meldung nach Paragraph 9, Absatz 3, bzw. Absatz 4, vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 verlangen.
  4. Absatz 4,Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
  6. Absatz 6,Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255581