Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 5

Text

Kompetenzerhebungen

Paragraph 4,

Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40255557