Bildungsstandardsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 4
09.09.2023
BiStV
70/06 Schulunterricht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 5
Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.
Leistungsbeurteilung
11.09.2023
20006166
NOR40255557