Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.2023
EDTV
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.
01.09.2023
20012348
NOR40255506