Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
Vertrag – Indien
Artikel 11
01.09.2023
49/01 Flüchtlinge
Personen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde, werden von der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich gemäß den im nationalen und internationalen Recht festgelegten Verfahren zurückgeführt, dies unabhängig vom Willen der zurückzuführenden Personen und gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Modalitäten, wobei sowohl Linien- als auch Charterflüge eingesetzt werden. Eine Zwangsrückführung wird erst durchgeführt, nachdem die Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde. Die Vertragsparteien wenden zu diesem Zweck die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Verfahren an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente erbracht werden.
Linienflug
30.08.2023
20012341
NOR40255382