(3)Absatz 3,Beide Vertragsparteien werden Bemühungen unternehmen, qualifizierte Arbeitskräfte dazu zu ermutigen, die im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen. Zu diesem Zweck kommen sie überein, sich im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über die Lage auf ihren jeweiligen Arbeitsmärkten zu informieren und einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Immigration und Vorintegration qualifizierter Arbeitskräfte einzurichten. Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit, die Indische Vertragspartei über die konkrete Zahl der gültigen Aufenthaltstitel auf dem Laufenden zu halten, wobei sie darauf hinweist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Titel keine Begrenzung der Antragszahlen gibt. Wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nach dem Rot-Weiß-Rot und Rot-Weiß-Rot-Plus-System erteilt wurde, unter 800 liegt, wird die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation analysieren und sich bemühen, Möglichkeiten zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zu finden. Eine Anpassung dieser Zahl kann von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen werden und wird nicht als formelle Änderung dieses Abkommens angesehen.