Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2023,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

StF: BGBl. II Nr. 246/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, wird verlautbart:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum

vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2025

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Maßnahmen Anmerkung, Maßnahmen zur Zielerreichung)

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

Dienstpflichten

Paragraph 5,

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

Paragraph 6,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Informationsarbeit

Paragraph 8,

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

Paragraph 9,

Zusammensetzung von Gremien

Paragraph 10,

bis 13.

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 14,

Mentoring Programme

Paragraph 15,

Absolventinnentreffen

Paragraph 16,

Gleichbehandlungsbeauftragte Anmerkung, Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte)

Paragraph 17,

Schlussbestimmungen

Präambel

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
  2. Absatz 2Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
  3. Absatz 3Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
  4. Absatz 4Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Der in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

Schlagworte

Inh,

Organisationsentwicklung, Gleichbehandlungsbeauftragte

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012337

Dokumentnummer

NOR40255331