(2)Absatz 2,Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung und die Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.Der Bund hat die Entgelte nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie die aus Nebenbetrieben nach Paragraph eins, Absatz 4, gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung und die Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.