Absatz eins,Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Paragraph 3, ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Straßengesellschaften; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß Paragraph 6, hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften - Aufwendungen“ zu erfolgen.