Litera a die sich am 11. Juli 1953 oder am 1. Jänner 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesen Tagen entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren öder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,
Litera b die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der Litera a, anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 1. Jänner 1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,
Litera c die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 1. Jänner 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,
Litera d die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, nach dem 1. Jänner 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.