(5)Absatz 5,Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.