Absatz eins,Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Ziffer 8Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.